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Stuttgarter Polizist tötet Gewalttäter: Wann dürfen Beamte schießen?

In einer Stuttgarter Gaststätte wird ein Mann bei einer Auseinandersetzung verletzt. Bei dem anschließenden Polizeieinsatz fällt ein Schuss. Ein 18-Jähriger stirbt später. Was man zu tödlichen Polizeischüssen wissen muss.

Ein Polizeibeamter übt die offensive Waffenhaltung bei einem fiktiven Angreifer mit einer Axt. Dass im Einsatz wirklich aus e
Ein Polizeibeamter übt die offensive Waffenhaltung mit einer Axt. Dass im Einsatz wirklich aus einer Polizeiwaffe geschossen wird, kommt immer häufiger vor. Foto: Patrick Pleul/Symbol
Ein Polizeibeamter übt die offensive Waffenhaltung mit einer Axt. Dass im Einsatz wirklich aus einer Polizeiwaffe geschossen wird, kommt immer häufiger vor.
Foto: Patrick Pleul/Symbol

STUTTGART. Im Juristendeutsch heißt es polizeilicher Schusswaffengebrauch, wenn Polizisten in ganz bestimmten und gefährlichen Situationen zu ihrer Dienstwaffe greifen und auf andere Menschen schießen. Dafür gibt es in mehreren Gesetzen eng gesetzte Regeln, unter anderem im sogenannten UZwG, dem Unmittelbaren Zwang Gesetz. Offiziell heißt es: Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte. Da steht drin, dass es entweder eine Notwehrsituation geben muss, oder eine Nothilfesituation, wie das Landeskriminalamt (LKA) dem GEA erklärt hat.

Ein Fall von Notwehr ist beispielsweise dann gegeben, wenn Polizisten einen Straftäter verfolgen, der sich dann umdreht und mit einer gezückten Waffe auf die Polizisten zuläuft. »Wenn akute Gefahr für Leib und Leben des agierenden Polizisten besteht, darf er mit seiner Dienstwaffe schießen«, so eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft Stuttgart.

Eine Nothilfesituation liegt demnach vor, wenn das Leben Dritter bedroht ist. Das heißt, wenn der mutmaßliche Straftäter andere, auch Polizeikollegen, unmittelbar mit einer Waffe bedroht, dürfen Polizisten schießen.

LKA und Staatsanwaltschaft werden eingeschaltet

Ist ein Mensch durch den polizeilichen Schusswaffengebrauch ums Leben gekommen, gibt es in Baden-Württemberg ein standardisiertes Verfahren, wie dann weiter vorgegangen wird. Die Ermittlungen übernimmt das LKA, in Zusammenarbeit mit der Polizei, in deren Bereich der tödliche Vorfall passiert ist. »Wir haben die fachliche Expertise, um herauszufinden, was im konkreten Einzelfall genau passiert ist«, sagte eine Sprecherin.

Nach Abschluss werden die Ermittlungsergebnisse an die zuständige Staatsanwaltschaft übergeben. Die prüft, ob der Einsatz der Dienstwaffe rechtmäßig war, oder nicht. Kommt die Strafverfolgungsbehörde zu dem Schluss, alles war gesetzeskonform, wird das Verfahren eingestellt. Kommt die Staatsanwaltschaft aber zu dem Schluss, es war nicht rechtmäßig und es liegt eine Straftat vor, kommt es zum Gerichtsverfahren. (rr)