REUTLINGEN/TÜBINGEN. Am 23. Februar ist Bundestagswahl. Alle deutschen Staatsbürgerinnen und -bürger haben das Recht, den neuen Bundestag zu wählen – vorausgesetzt, sie sind am Wahltag mindestens 18 Jahre alt. Der Wahlbenachrichtigung kann man entnehmen, in welchem Wahllokal man wählen soll und wo es sich befindet. Dort reicht es, mit Personalausweis oder Reisepass zu erscheinen; die Wahlbenachrichtigung muss nicht zwingend mitgenommen werden. Briefwahlunterlagen können bei den Rathäusern bis Sonntag, 18 Uhr eingeworfen werden.
Wahlkreis Reutlingen
Die Standorte der Reutlinger Wahllokale sind im »Wahllokalfinder« unter www.reutlingen.de/wahlen abrufbar. Die Stadt Reutlingen erinnert zudem daran, dass sich im Vergleich zu den Europa- und Kommunalwahlen der Standort dreier Wahllokale geändert hat. Ortsteil Betzingen: Wahlbezirk 022-01, ursprüngliches Wahllokal war der Kindergarten Vogelnest, An der Karlshöhe. Neues Wahllokal ist die Alte Eisenbahnschule Altenbegegnungsstätte, Eisenbahnstraße 14. In Degerschlacht, Wahlbezirk 071-01, wa ursprüngliches Wahllokal die Turn- und Festhalle Degerschlacht, Schinkelstraße 5. Neues Wahllokal ist das Evangelische Gemeindehaus Degerschlacht, Leopoldstraße 9. Im Wahlbezirk 071-02 war ursprüngliches Wahllokal das Evangelische Gemeindehaus. Neues Wahllokal ist die Turn- und Festhalle, Schinkelstraße 5.
Wahlkreis Tübingen-Hechingen
Die Standorte der Reutlinger Wahllokale im Wahlkreis Tübingen-Hechingen sind unter https://www.tuebingen.de/btw zu finden. Folgende Wahlbezirke haben neue Wahllokale: Wahlbezirk 014-01 Schönblick: Stadtteiltreff »BlickWinkel«, Paul-Lechler-Straße 2 Wahlbezirk 151-01 Bühl: Rathaus Bühl, Bühler Rathausplatz 1
Ungültige Stimmzettel
Jeder hat zwei Stimmen. Das heißt, man darf auf dem Stimmzettel an den dafür vorgesehenen Stellen zwei Kreuze platzieren. Mehr als zwei Kreuze auf dem Stimmzettel führen dazu, dass die Stimme nicht mehr zählt. Allerdings ist man nicht zwingend dazu verpflichtet, zwei Stimmen abzugeben. Wer also lediglich ein Kreuz macht, dessen Stimme wird dennoch gewertet.
Wichtig ist jedoch, dass das Kreuz möglichst präzise in das dafür vorgesehene Feld gesetzt wird. Es muss eindeutig erkennbar sein, für wen die Stimme gilt. Ist nicht klar, welchem Kandidaten bzw. welcher Partei die Stimme zugerechnet werden kann, ist der Wahlzettel ebenfalls ungültig.
Zusatzbemerkungen auf dem Stimmzettel sind nicht erwünscht und führen dazu, dass der Wahlzettel für ungültig erklärt wird. Das Gleiche gilt übrigens, wenn man den Stimmzettel unterschreibt. Der Wählerwille muss klar erkennbar sein: Doch ob man ein Kreuz setzt, ein Häkchen oder den Kreis ausmalt, ist dafür nicht entscheidend. (GEA)