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Wie im Kreis Reutlingen Pflanzen für mehr Sicherheit geschnitten werden dürfen

Wenn Hecken und Bäume in den öffentlichen Raum hineinragen, werden sie häufig zum Problem.

Das Archivbild zeigt den Radweg hinter dem  Metzinger Rewe-Markt an der Bahnlinie entlang, der vom Bauhof frei-geschnitten wurde
Das Archivbild zeigt den Radweg hinter dem Metzinger Rewe-Markt an der Bahnlinie entlang, der vom Bauhof freigeschnitten wurde. Foto: Andreas Fink
Das Archivbild zeigt den Radweg hinter dem Metzinger Rewe-Markt an der Bahnlinie entlang, der vom Bauhof freigeschnitten wurde.
Foto: Andreas Fink

METZINGEN. Mit dem Sommer kommt das Wachstum – und damit auch die Zeit, in der Hecken, Sträucher und Bäume an Grundstücksgrenzen besonders kräftig in den öffentlichen Raum hineinragen. Was für viele ein Zeichen blühender Natur ist, kann für andere zur echten Herausforderung werden: Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer werden durch überhängendes Grün oft behindert oder sogar in ihrer Sicherheit beeinträchtigt.

Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße ausweichen müssen, besteht eine erhöhte Unfallgefahr für sie.

Pflegeschnitte im Sommer erlaubt

Ragen Äste oder Zweige auf Geh- oder Radwege? Verdecken Sträucher vielleicht Straßenschilder oder Straßenlaternen? Dann ist es an der Zeit für einen Rückschnitt.

Fußgänger und Radfahrer müssen bei zugewachsenen Wegen oft auf die Straße ausweichen. In engen Straßen kann überwucherndes Grün das Parken erschweren oder gefährliche Engstellen schaffen. Verkehrszeichen und Straßenlaternen, die durch Pflanzen verdeckt sind, verlieren ihre Funktion – mit potenziell ernsten Folgen.

Was ist erlaubt und was nicht? Grundsätzlich gilt: Pflanzen dürfen den öffentlichen Verkehrsraum nicht beeinträchtigen. Das bedeutet konkret, dass über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von 2,50 Metern freigehalten werden muss, über Fahrbahnen sogar bis zu 4,50 Metern. Auch abgestorbene Äste sollten entfernt werden – sie könnten bei Wind oder Regen abbrechen und Schaden anrichten.

Generell ist es nach dem Bundesnaturschutzgesetz zwar verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze vom 1. März bis 30. September abzuschneiden. Form- und Pflegeschnitte sind aber auch im Sommer erlaubt – besonders dann, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen. Das Bundesnaturschutzgesetz erlaubt solche Maßnahmen, solange sie schonend durchgeführt werden. Natürlich ist es wichtig, auf brütende Vögel und andere Tiere zu achten, die im Garten ein Zuhause gefunden haben.

Ein Rückschnitt ist nicht nur ein Beitrag zur Sicherheit und Rücksichtnahme. Nach Paragraf 28 Absatz 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg dürfen Anpflanzungen und auch Zäune sowie Stapel, Haufen oder andere Einrichtungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. (pm)